§ 86 Strafgesetzbuch - Besonderer Teil (§§ 80
- 358)
1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung
demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) 3. Titel - Gefährdung
demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91) §86Verbreiten von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei
oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass
sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation
einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in
den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen
einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig
hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich
macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne
Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung
gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das
Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der
Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der
Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge
Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen.